Der Paragraf 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) bestimmt, dass Hundebesitzer ihre Hunde in der Brut- und Setzzeit im Wald und in der freien Landschaft an der Leine führen müssen.
Das Ziel der Regelung ist der Schutz der Nachkommen von Wildtieren.
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